GEORG KAHLIG

1070 Wien, Siebensterngasse 42-44

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Art. 1

(1)

Dr. Georg Kahlig als Masseverwalter der Portfolio Kunsthandel und Marketing AG (im Folgenden kurz „das Auktionshaus“ genannt) führt nach den gesetzlichen sowie nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die öffentliche Auktion am 23. April 2016 durch. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten nur subsidiär. Zwingende gesetzliche Vorschriften, etwa jene des Konsumentenschutzgesetzes, bleiben unberührt.

(2)

Versteigert bzw. verkauft werden Kunstobjekte aus Konkursmassen. Die Auktion erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auktionshauses.

(3)

Die Auktionen sind öffentlich. Die zu versteigernden Kunstobjekte werden vor der Auktion öffentlich ausgestellt. Dabei wird das Auktionshaus jedermann Gelegenheit geben, Beschaffenheit und Zustand der Kunstobjekte zu überprüfen.

(4)

Sämtliche Kunstobjekte sind auf der Website des Auktionshauses abgebildet, beschrieben und mit Ausrufpreisen in Euro versehen.

(5)

Die Auktion findet in der Galerie Reiffenstein, 1070 Wien, Spittelberggasse 28 statt. Sie wird unter der Leitung des Auktionators des Auktionshauses durchgeführt. Der Auktionator ist berechtigt, Posten zu trennen, zu verbinden, zurückzuziehen und die Auktion abweichend von der Reihenfolge der Katalognummern vorzunehmen. Gesteigert wird in der Regel um ca. 10 % des letzten Angebotes. Der Auktionator ist aber auch berechtigt, Ausrufpreise zu reduzieren. Den Zuschlag erhält der Meistbietende.

(6)

Jeder Bieter wird als in eigenem Namen auftretend angesehen, es sei denn, er weist schriftlich nach, dass er als Vertreter eines namhaft gemachten Interessenten bietet. Das Auktionshaus kann von einem Bieter eine Anzahlung verlangen. Die Höhe der Anzahlung legt das Auktionshaus fest. Sollte ein Bieter, der eine Anzahlung geleistet hat, danach mit der Bezahlung des Kaufpreises, obwohl ihm eine Nachfrist gesetzt worden ist, in Verzug bleiben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Anzahlung als Pönale verfallen zu lassen.

(7)

Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Doppelangebot oder wenn ein Angebot übersehen wurde, ist der Auktionator berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag wieder aufzuheben und Kunstobjekte neuerlich oder weiter zu versteigern. Der Auktionator darf Angebote ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere wenn zu befürchten ist, dass ein Bieter den Kaufpreis nicht bezahlen wird. Wird ein Angebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Angebot wirksam.

(9)

Kein Bieter darf in irgendeiner Weise bevorzugt oder benachteiligt werden. Absprachen zwischen Interessenten, die auf eine Verringerung oder Erhöhung des Meistbotes abzielen, sind untersagt. Der Auktionator ist berechtigt, alle Zuwiderhandelnden von der Auktion auszuschließen. Sie haben überdies jeglichen durch die verbotene Absprache verursachten Schaden zu ersetzen. Der Auktionator ist berechtigt, Personen, deren Verhalten geeignet ist, den geordneten Ablauf der Auktionen zu stören oder zu verfälschen, von der Auktion auszuschließen und des Saales zu verweisen.

 

Art. 2

(1)

Käufer sind verpflichtet, den Kaufpreis binnen 8 Tagen nach dem Zuschlag zu bezahlen. Erfüllt ein Käufer seine Zahlungspflicht nicht, kann das Auktionshaus den Zuschlag aufheben, das Kunstobjekt neuerlich ausbieten oder einem Bieter, der ein niedrigeres Gebot abgegeben hat, den Zuschlag erteilen.

(2)

Der Kaufpreis besteht aus dem Meistbot, der Käuferprovision von 12 % und der Umsatzsteuer von 13 %. Das Eigentum an ersteigerten Kunstobjekten geht mit Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über.

(3)

Zusätzlich zum Kaufpreis wird ab Meistboten von € 2.500 die gesetzlich vorgeschriebene Folgerechtsabgabe verrechnet. Sie beträgt bis zu einem Meistbot von € 50.000 4 %. Bei Meistboten von weniger als € 2.500 wird keine Folgerechtsabgabe verrechnet. Die Abgabe wird an die Künstler, ihre Erben oder von ihnen beauftragte Verwertungsgesellschaften ausbezahlt.

(4)

Das ersteigerte Kunstobjekt kann erst nach vollständiger Bezahlung – also auch aller, seit dem Zuschlag angefallenen Gebühren, Zinsen und Kosten – ausgefolgt werden.

(5)

Für Kunstobjekte, die von inländischen Käufern ersteigert, aber nicht binnen 8 Tagen bezahlt und abgeholt werden, sind Verzugszinsen und Lagergebühren zu bezahlen. Die Verpackung von ersteigerten Kunstobjekten, insbesondere für den Transport, stellt eine freiwillige Serviceleistung dar, für die das Auktionshaus keine Haftung übernimmt. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung und der Versicherung, er trägt auch alle Risiken.

 

Art. 3

(1)

Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben auf der Website oder im Rahmen der Auktion. Es steht auch nicht für die Echtheit der Kunstobjekte seiner Auktion ein. Die Kunstobjekte werden „wie besehen“ veräußert. Dies gilt auch für Abbildungen auf der Website, die lediglich der Veranschaulichung dienen.

(2)

Es werden nur solche Fehler und Beschädigungen der Kunstobjekte angeführt, die den künstlerischen oder kommerziellen Wert wesentlich beeinträchtigen. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Erhaltungszustand. Das Auktionshaus ist berechtigt, Katalogangaben vor der Auktion zu berichtigen. Diese Berichtigungen erfolgen durch den Auktionator unmittelbar vor Ausbietung des betreffenden Kunstobjektes.

 

Art. 4

(1)

Kaufinteressenten können mündliche und schriftliche Angebote abgeben. Mit der Abgabe seines Angebots erkennt der Bieter die Geschäftsordnung an.

(2)

Schriftliche Angebote werden wie in der Auktion abgegebene Angebote behandelt, gleichgültig, ob sie persönlich oder über die Website oder per Mail oder per Fax abgegeben werden. Sie müssen die Katalognummer, das Kunstobjekt und das gebotene Meistbot (ohne Käuferprovision und Umsatzsteuer) sowie Namen, Adresse, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters beinhalten. Fehlende Angaben oder Unklarheiten gehen zu Lasten des Kaufinteressenten. Das Auktionshaus wird solche Aufträge bestmöglich auszuführen trachten, übernimmt jedoch für die Ausführung keine Gewähr. Gehen mehrere gleich hohe schriftliche Angebote für das gleiche Kunstobjekt ein, so genießt das zuerst eingelangte Angebot Vorrang.

(3)

Das Auktionshaus kann die Durchführung von Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder vom Erlag einer vor der Auktion zu leistenden Anzahlung abhängig machen.

(4)

Kaufinteressenten können auch telefonisch mitbieten. In diesem Fall muss ein schriftlicher Mitbietauftrag bis spätestens 24 Stunde vor der Auktion bei dem Auktionshaus eingelangt sein. Die telefonische Verbindung wird sich das Auktionshaus bestmöglich herzustellen bemühen, übernimmt aber für die Ausführung keine Gewähr. Das Auktionshaus kann die Durchführung von telefonischen Aufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder vom Erlag einer vor der Auktion zu leistenden Sicherheit abhängig machen.

 

Art. 5

(1)

Personen, die den Auktionsbetrieb stören oder sonst nachteilig beeinflussen, können aus den Geschäftsräumen gewiesen werden. Das Auktionshaus kann bestimmten Personen bei Ordnungswidrigkeiten das künftige Betreten der Geschäftsräume verbieten.

(2)

Erfüllungsort für die zwischen dem Auktionshaus und den Bietern zustande gekommenen Rechtsverhältnisse ist der Geschäftssitz des Auktionshauses. Die zwischen dem Auktionshaus, den Käufern und Bietern bestehenden Rechtsbeziehungen und Verträge unterliegen österreichischem materiellem Recht.

(3)

Das Auktionshaus, der Käufer und die Bieter vereinbaren, sämtliche Streitigkeiten aus, über und im Zusammenhang mit den mit ihnen zustande kommenden Verträgen vor dem für den 7. Wiener Gemeindebezirk örtlich zuständigen Gericht auszutragen.

 

Wien, im Januar 2016